Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 112 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG Stuttgart, 22.02.2010 – S 24 R 7246/07
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 – L 4 R 583/06Zitiert von 4
- LSG NRW, 17.01.2005 – L 2 KN 129/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 112 neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
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